AGB
Im Nachfolgenden finden Sie unsere allgemeinen Mietbedingungen, auf deren Basis die Anmietung durchgeführt wird.
Büttgenbach Limousinenverleih, Johannes Büttgenbach, Bogenstraße 23, 42697 Solingen wird im Folgenden "Vermieter" genannt, der Auftraggeber wird im folgenden "Mieter" genannt.
§1 Allgemeine Bestimmungen
Nebenabreden zu diesen Bedinungen werden nicht getroffen, Sondervereinbarungen bedürfen der
Schriftform und werden anders nicht anerkannt. Der Mieter bestätigt mit seiner Buchung, dass er
mind. 18 Jahre alt und nach deutschem Recht voll geschäftsfähig ist. Der Mieter ist verantwortlich und
haftbar für seine weiteren Fahrgäste. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Verstöße gegen diese
Bedingungen vorgenommen werden. Darüberhinaus ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass
minderjährige Personen Alkohol nur im Rahmen des Jugendschutzgesetzes konsumieren.
§2 Auftrag
Aufträge jeder Art müssen den Gegenstand und Ablauf zweifelsfrei erkennen lassen. Werden Aufträge
für Dritte ausgeführt, ist die vereinbarte Vergütung im Zweifel vom Auftraggeber selbst zu entrichten.
Mündliche Abreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung (siehe 1.). Bei Auftragsänderungen
während der Durchführung einer Fahrt mit Chauffeur ist dieser nur berechtigt diese durchzuführen,
wenn der übliche Umfang einer Personenbeförderung nicht überschritten wird.
Auftragsänderungen während der Mietzeit bei Selbstfahrerfahrzeugen sind ausschließlich nach
Rücksprache mit dem Vermieter möglich.
§3 Mietpreise
Der Leistungsumfang und die dazugehörigen Preise sind im Rahmen der Buchung genau beschrieben
und festgelegt. Weitere Leistungen als die angegebenen werden nicht erbracht oder berechnet.
Nachträglich, zusätzlich gebuchte Leistung wird gemäß gültiger Preisliste abgerechnet.
§4 Vergütung
Die Vergütung ist spätestens vor Auftragsbeginn fällig. Ist mit Geschäftskunden Rechnungsstellung
vereinbart, tritt die Fälligkeit mit Erhalt der Rechnung ein. Wird ein Zahlungsziel gewährt, ist dieses
ausdrücklich in der Rechnung genannt. Gleiches gilt für Rechnungen an Privatkunden über zusätzlich
erbrachte Leistung. Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 5% berechnet. Wird bei Verzug des
Kunden ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Kunde die sich hieraus ergebenden Kosten zu tragen.
§5 Mietsicherheit
Bei Aufträgen mit erhöhtem Risiko kann der Vermieter eine Anzahlung zzgl. einer Kaution verlangen.
Die hinterlegte Kaution wird vom Vermieter bis zum Ende des Auftrags einbehalten. Die Kaution wird
am folgenden Werktag nach Beendigung des Auftrags auf das Konto des Mieters erstattet, sofern
diese nicht für unbeglichene Forderungen (bspw. Beschädigung am Fahrzeug) einbehalten wird. Die
Kautionshöhe ist oben in der Buchungsübersicht aufgeführt.
§6 Zahlungsweise
Sofern nicht anders im Auftrag vermerkt, gilt grundsätzlich Barzahlung vor Fahrtbeginn als vereinbart.
Die Zahlung per Kreditkarte oder Paypal ist gegen einen Aufschlag von 5% auf den Mietpreis incl.
einer evtl. verlangten Kaution möglich. Geschäftskunden können Rechnungstellung beantragen. Nach
erfolgter positiver Bonitätsprüfung wird Zahlung auf Rechnung gewährt.
§7 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm oder seinen Fahrgästen schuldhaft verursachten, widerrechtlichen
Schäden am Fahrzeug persönlich und unbegrenzt. Dies sind bspw. durch Zigaretten verursachte
Brandlöcher (in allen Fahrzeugen herrscht Rauchverbot) oder Schäden an der Karosserie (bspw.
Kratzer durch Anlehnen, Macken an Türen durch Anschlagen beim öffnen, etc.). Für Schäden,
die durch Übermittlungsfehler oder Irrtümer im kommunikativen Verkehr mit dem Mieter oder mit
Dritten entstehen, haftet der Kunde. Bei übermäßig starker Verschmutzung des Fahrzeugs wird die
Reinigung separat in Rechnung gestellt. Verunreinigungen durch Körperflüssigkeiten (bspw.
Erbrochenes) werden pauschal mit 350,00 Euro incl. Mwst. als Vertragsstrafe berechnet. Für
widerrechtliches Rauchen gilt eine Vertragsstraße von 250,00 Euro incl. Mwst. als vereinbart. Die
Kosten für Reinigung, Nutzungsausfall und jegliche weitere Folgeschäden werden dem Mieter separat
in Rechnung gestellt.
Entstehen Schäden durch vom Kunden oder ihm beauftragten Dritten durchgeführte Änderungen am
Fahrzeug (bspw. selbst angebrachte Beschriftung, Blumen, etc.), so haftet dieser in vollem Umfang für
den Schaden und evtl. Folgeschäden (bspw. Nutzungsausfall).
Im Fahrzeug werden aus rechtlichen Gründen maximal 8 Fahrgäste befördert. Der Versuch der
Täuschung des Chauffeurs in Bezug auf die maximale Personenanzahl, sowie das Einschleusen von
mehr Fahrgästen führt zum sofortigen Abbruch der Fahrt. Die Vertragsstrafe für den Mieter beträgt
2.500 Euro incl. Mwst.
Alle Fahrzeuge sind videoüberwacht, sodass verursachte Schäden und Verstöße gegen die
Mietbedingngen für Vermieter und Mieter nachweisbar sind. Der Mieter hat seine weiteren Fahrgäste
auf die Aufzeichnug hinzuweisen. Angefertigte Aufnahmen werden ausschließlich im Schadensfall
gesichtet. Alle Aufnahmen werden innerhalb der gesetzlichen Frist gelöscht.
§8 Haftung des Vermieters / Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus
welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Vertragsverletzung des Vermieters. Sollte es aus firmeninternen Gründen oder
technischen Defekten dem Vermieter nicht möglich sein ein bestimmtes vorreserviertes Fahrzeug zur
Verfügung zu stellen, behält sich der Vermieter die Bereitstellung eines anderen Fahrzeuges vor.
Hierbei ist der Vermieter bemüht Abweichungen zum bestellten Fahrzeug so gering wie möglich zu
halten. Sollte kein Ersatzfahrzeug möglich sein, wird ein evtl. bereits angezahlter Betrag binnen zwei
Werktagen an den Kunden zurückerstattet. Schadenersatzansprüche sind in einer solchen Situation
ausdrücklich ausgeschlossen.
§9 Storno des Auftrags
Der Vermieter berechnet bei Absage des Mieters folgende Storno-Kosten: Bei mehr als 3 Monaten vor
Fahrzeugnutzung 25% der Gesamtmiete, bei weniger als 3 Monaten vor Fahrzeugnutzung 40% der
Gesamtmiete, bei weniger als 2 Monaten vor Fahrzeugnutzung 55% der Gesamtmiete, bei weniger als
1 Monat vor Fahrzeugnutzung 70% der Gesamtmiete, bei weniger als 1 Woche 85% der
Gesamtmiete. Wird eine Anmietung am Tag des Auftrags storniert, werden 100% fällig.
Wird ein Auftrag aufgrund höherer Gewalt wie bspw. schlechte Witterung (bspw. Eis, Hagel,
Überschwemmung), Erdbeben (und dessen Folgen), Terrorismus, o.ä. storniert, tragen Vermieter und
Mieter jeweils 50% des Mietpreises.
§10 Beförderung
Bei Anmietungen mit Chauffeur ist dessen Anweisungen zu jedem Zeitpunkt Folge zu leisten. Bei
einer Selbstfahrvermietung sind die Anweisungen des einführenden Mitarbeiters zu beachten. Es
gelten zu jeder Zeit die Pflichten der Straßenverkehrsordnung (Allgemeines Verhalten im
Kraftfahrzeug, Gurtpflicht, etc.). Für Schäden, auch Personenschäden, die aufgrund eines Verstoßes
seitens der Fahrgäste gegen diese Regelungen entstehen, kommt der Vermieter ausdrücklich nicht
auf. Bei Anmietungen mit Chauffeur besteht keine Beförderungspflicht. Es liegt im Ermessen des
Vermieters / Chauffeurs, ob eine Fahrt angetreten oder fortgesetzt wird. Sollten für den Vermieter /
Chauffeur Zweifel am korrekten Verhalten eines oder mehrerer Fahrgäste bestehen, so ist dieser
berechtigt einzelne Personen von der Beförderung auszuschließen oder die (weitere) Beförderung zu
verweigern. Dies gilt insbesondere für alkoholisierte oder berauschte Fahrgäste. Bei Unterbrechnung
der Fahrt aufgrund einer solchen Tatsache erfolgt keine Erstattung über den Mietpreis, auch nicht
anteilig. Im Fahrzeug gilt absolutes Rauchverbot!
Der Chaffeur kann die Fahrt jederzeit beenden, sofern die Sicherheit mindestens eines
Fahrzeuginsassen gefährdet ist. Witterungseinflüsse sowie höhere Gewalt sind hierbei inbegriffen.
Sofern das Ereignis, welches eine sichere Beförderung nicht erlaubt, nicht vom Chaffeur oder
Vermieter ausgeht, haftet hierbei der Kunde.
Der Vermieter ist im Besitz einer gültigen Mietwagengenehmigung und hat das angemietete Fahrzeug
als Personenmietwagen versichert und als Mietwagen zugelassen. Der Chauffeur ist im Besitz eines
gültigen Personenbeförderungsscheines. Der Nachweis über diese Dokumente wird dem Fahrgast auf
Wunsch erbracht.
§11 Verzögerung
Für Mehrkosten, welche durch Verzögerung entstehen, haftet der Mieter, es sei denn, der Vermieter
oder der Chauffeur handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich. In diesem Fall gehen die Mehrkosten für
die Anmietung zu Lasten des Vermieters.
Bei Anmietungen mit Chauffeur haftet der Mieter für Verzögerungen durch Stau nur dann, wenn er
eine genaue Fahrstrecke vorgegeben hat. Erfolgt die Wahl der zu fahrenden Strecke vom Start- zum
Zielort durch den Chauffeur, trägt der Vermieter hierfür das Risiko. Ist eine vorgegebene Adresse nicht
anfahrbar, wird der Chauffeur den nach seinem Ermessen nächstmöglichen Punkt anfahren.
§12 Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein werden,
bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vertrag als
lückenhaft erweist.